Freier Architekt AK RLP 1 PassivHaus-Planer (PHI)  1 Gebäude-Energieberater

MARTIN BACH

Dipl.-Ing. (FH)

 

AKTUELLES

  • KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau

    KfW: Hierbei handelt es sich um ein Kreditinstitut, welches z.B. im Bereich von energieeffizientem Sanieren und Bauen, sowie bei Umbaumaßnahmen zur Barriere-Reduzierung von Wohngebäuden und Nicht-Wohn-Gebäuden Fördermittel, die vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach festgelegten Kriterien vergibt.

     

    Hierfür gibt es diverse Förderprogramme, sowohl als zinsvergünstigte Kredite als auch als auszuzahlende Investitions-Zuschüsse.

     

    Kredit (Programm 151): Je nach durchzuführender Maßnahme und dem nachweislich erreichten energetischen Endzustand des Gebäudes wird zusätzlich zu einer Zinsvergünstigung noch ein Tilgungszuschuss gewährt, der quasi wie eine selbst eingezahlte Sondertilgung dem Tilgungskonto gutgeschrieben wird und dadurch die Tilgung beschleunigt (z.B. KfW-Effizienzhaus-85 als energetischer Standard nach Maßnahmen-Durchführung: Finanzierung über KfW-Kredit zu 0,75% Zinsen p.a. – 100% Auszahlung, kein Disagio, Sondertilgungen gebührenfrei möglich, 10 Jahre Zinsbindung, Kreditlaufzeit 10, 20 oder 30 Jahre; zusätzlicher Tilgungszuschuss von 17,5%; maximal für die Förderung zu berücksichtigende Investitionssumme : 100.000,-€ je Wohneinheit).

     

    Investitionszuschuss (Programm 430): Bei gleichen Bedingungen wie vorgenannt würde statt einem zinsvergünstigten Kredit ein Investitionszuschuss in Höhe von 20,0% gewährt/ausgezahlt.

     

    Sonderzuschuss für Baubegleitung (Programm 431): für die „qualifizierte Baubegleitung“ bei einer energetischen Sanierungsmaßnahme, die im Rahmen der KfW-Programme 151/152/430 gefördert wird, kann zusätzlich ein 50%-Zuschuss zum Honorar für die „qualifizierte Baubegleitung“ beantragt/gewährt werden (maximal von der KfW auszuzahlende Summe: brutto 4.000,-€).

     

    Stand: 01.08.2015

     

  • EU-Gebäuderichtlinie

    Für alle Neubauten mit Bauantrags-Eingang ab dem 01.01.2021 (bei öffentlichen Gebäuden ab dem 01.01.2019) muss gemäß der EU-Gebäude-Richtlinie ein durch nationales Gesetzgebungsverfahren festzulegender Niedrigstenergiegebäude-Standard eingehalten werden („nearly zero emission“).

     

  • Energie-Einspar-Verordnung ("En-Ev")

    Derzeit gültig ist die EnEV2013/14.

     

    Diese und die darin enthaltenen Berechnungsvorschriften sind Grundlage für Gebäude-Energiebedarfsberechnungen und somit auch für den im Rahmen einer energetischen Komplett-Sanierung jeweils angestrebten energetischen Ziel-Wert / Standard. Gleichzeitig orientiert sich auch der Haupt-Fördermittel-Geber, die KfW („Kreditanstalt für Wiederaufbau“), hieran und macht die jeweilige Förderhöhe an diesem energetischen End-Wert fest (siehe KfW-Programm 151 und 430 „energieeffizient sanieren: KfW-Effizienzhaus“).

     

    Bereits abgestimmt und beschlossen ist die Verschärfung der einzuhaltenden Schwellen-WerteEnEV2014 – diese tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

     

    Vorhaben/Nachweise/Berechnungen sollten daher tunlichst – sofern möglich – vorher durchgeführt bzw. zumindest beantragt werden.

Architekt Martin Bach | Osthofener Straße 57 | 67593 Westhofen | Tel. +49. 62 44. 91 87 88 | info@architekt-bach.de

©Architekt Martin Bach - Webdesign: www.kamillenfeld.de   Letzte Aktualisierung : August 2020

Architekt Martin Bach

Osthofener Straße 57 | 67593 Westhofen Tel. +49. 62 44. 91 87 88

info@architekt-bach.de